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 Das neue Schornsteinfegergesetz 

 

 

  1. Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerhandwerk wurde am 27/06-08 vom Bundestag beschlossen.

  2. Das Gesetz ist am 26.November 2008 in Kraft getreten.

  3. Es gibt für alle Beteiligten eine Übergangsfrist. Die Übergangsfrist läuft am 31.12.2012 aus. Bis dahin bleibt alles beim alten.

  4. Ab 2013 können Sie Ihre Schornsteinfegerarbeiten von einen Schornsteinfegerbetrieb ihrer Wahl durchführen lassen. Alle Schornsteinfegerbetriebe die Schornsteinfegerarbeiten durchführen  werden in einem Schornsteinfegerregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt. 

  5. Bis 2013 erhalten alle Hauseigentümer durch ihren Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid zugestellt, der nach Rechtsverordnung festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchem Zeitraums dies zu erfolgen hat. Die Kontrolle ob die Tätigkeiten ausgeführt worden sind, erfolgt über ein Formblättersystem.

  6. Wenn Sie ab 2013 Ihre Schornsteinfegerarbeiten nicht von ihren Bezirksschornsteinfeger durchführen lassen, müssen Sie mittels Formblätter ihren Bezirksschornsteinfeger die fristgerechte Durchführung anzeigen. Mein Tipp: Wenn Sie mit ihren Schornsteinfeger zufrieden sind, dann lassen Sie die Arbeiten auch weiterhin von ihn durchführen. Sie müssen dann auch keine zusätzlichen Nachweise erbringen. Sollten Sie mit ihren Schornsteinfeger nicht zufrieden sein, können Sie sich natürlich auch an uns wenden oder aber wir vermitteln Ihnen einen Schornsteinfegerbetrieb in Ihrer Nähe. Wir führen alle Schornsteinfegerarbeiten aus. Die erforderlichen Nachweise werden von uns in Ihrem Sinn erstellt und zuverlässig weitergeleitet. Versprochen. Denn wir sind für Sie da.  

 

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Bezirksschornsteinfeger Roland Geist, Vellahn Tel. 038848-20483 Mobil.0172- 844 42 72 email: rgeist1004@yahoo.de