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Ratgeber über die wiederkehrende Abgasmessung durch den Bezirksschornsteinfeger

Grundsätzlich gilt:

Der  Gesetzgeber hat das Schornsteinfegerhandwerk als neutrale Institution damit beauftragt, die vorgeschriebenen Messungen an allen Feuerstätten flächendeckend und ohne verkäuferischen Hintergedanken durchzuführen. Die Aufsicht über die hoheitliche Aufgabe liegt bei den einzelnen Bundesländern. Sie überprüfen die Arbeiten der Bezirksschornsteinfeger.

Generell gilt: 

Die Wartung durch den Heizungsbauer geschieht auf freiwilliger Basis und ist nicht zwingend erforderlich. Der Installateur wartet und repariert. Der Schornsteinfeger prüft und berät. Eine Wartungsmessung durch den Installateur und eine Messung nach der gesetzlichen Vorschrift (1.BimSchV) des Schornsteinfegers sind zwei verschiedene Tätigkeiten.

Abgasmessung:

Der Schornsteinfeger führt eine Bundes- Immissionsschutzmessung nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen  und/ oder eine Abgaswegüberprüfung nach der Kehr-u. Überprüfungsgebührenordnung durch. Für die Überprüfungsintervalle, sowie die Art der Überprüfung sind Feuerstättenart, Brennstoff und die ausgewiesene Nennwärmeleistung der Feuerstätte entscheidend. Der Gesetzgeber betreibt diesen Aufwand, weil das Maß der Schadstoffbelastung durch Feuerstätten von dem Brennstoff mit dem die Feuerstätte betrieben wird, der Feuerstättenart und dem Wirkungsgrad abhängig ist. Für moderne, umweltfreundliche Heizgeräte mit nur noch geringem Abgasaustritt schafft der Gesetzgeber größere Überprüfungsintervalle. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (Novelle 1.BimSchV) ab 2010 wird dem mehr Rechnung getragen und es werden für moderne, umweltfreundliche Feuerstätten entschärfte Überprüfungsintervalle eingeführt. Für Feuerstätten mit festen Brennstoffen wird dann die wiederkehrende Festbrennstoffmessung eingeführt.

       

 

Mit der Novelle der 1.BimSchV. wurden die Meß-u. Überprüfungsintervalle für Öl und Gasfeuerstätten zeitgemäß angepasst. Das bedeutet aber nicht das alle Öl-und Gasfeuerstätten nur noch alle 2 Jahre überprüft werden müssen. Zur Information habe ich Ihnen die gängigsten Feuerstättenarten aufgelistet und die entsprechenden Prüfintervalle zugeordnet. 

 

 

 FeuerstätteBemerkungVerlust-MessungAbgaswegeÜberpr.
 Öl- HeizungSchornstein- Gerät 2-oder 3-jährlich  jährlich
 Öl- BrennwertAbgasleitung, kein Schornstein nein 2-jährlich
 Gas- HeizungSchornstein- Gerät 2-oder 3-jährlich jährlich
 Gas- Heizungohne Schornstein (Abgasleitung) 2-oder 3-jährlich 2-jährlich
Gas-Brennwertfeuerstätte Abgasleitung nein 2-oder 3-jährlich
  

1. Beispiel aus der PraxisÖl- Zentralheizung, Keller, Bj. 1992
 

Jahr  Verlust-Messung  AbgaswegeÜberpr.  Gebühr
  gerade Haus-Nr.ungerade Haus-Nr. gerade Haus-Nr.ungerade Haus-Nr. 
 2010 janein jaja 
 2011 neinja jaja 
 2012 janein jaja 
 2013neinja jaja 
 

2. Beispiel aus der Praxis 

 

Gas-Therme (Brennwert), C3, Bj. 1999

 

 

 Jahr Verlust-MessungVerlust-Messung AbgaswegeÜberpr.AbgaswegeÜberpr. Gebühr
 gerade Haus-Nr.ungerade Haus-Nr.gerade Haus-Nr.ungerade Haus-Nr. 
 2010 neinnein ja nein  
 2011 neinnein nein ja 
 2012 neinnein  ja nein 
 2013 neinnein nein ja 

 

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Mein Tipp: Informieren Sie sich über die Förderprogramme zur Heizungsmodernisierung !
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Bezirksschornsteinfeger Roland Geist, Vellahn Tel. 038848-20483 Mobil.0172- 844 42 72 email: rgeist1004@yahoo.de