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Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typenbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte einhalten kann. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger auf Verlangen vorzuzeigen. Beachten Sie das geplant ist, alle Feuerstätten ab 4 kW (auch Einzelraumfeuerstätten, also Kaminöfen, Dauerbrandheizer, Kachelöfen etc.) wiederkehrend auf ihren Schadstoffausstoß zu überprüfen ! Auch Bestandfeuerstätten müssen dann nach einer Übergangsfrist die verschärften Grenzwerte einhalten.

 

Novelierung der 1. BimSchV. ( Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen)

Was ist neu ?

  1. Emmissionsbegrenzug auch von Einzelraumfeuerungsanlagen fester Brennstoffe (Nachweis durch Herstellerbescheinigung)

  2. Senkung Schwellenwert bei Festbrennstoffmessung von 15 k W bis runter auf 4 kW ! Deutliche Verschärfung der Emmissionsgrenzwerte in zwei Stufen. Pufferspeichereinsatz bei allen neuen Heizungen. Emmissionsbegrenzung gelten nach Übergangsfrist auch für Altanlagen. Gleichstellung von Holz und Kohle.

  3. Wiederkehrend Überwachung aller Feuerstätten über 4 kW alle 2 Jahre.

  4. Die neuen Grenzwerte gelten zunächst für Neuanlagen. Nach einer Übergangsfrist ab 2015 auch für bestehende Anlagen. Für bestehende Anlagen sind Einstufungsmessungen vorgesehen. Alte Einzelraumfeuerungsanlagen sollen sukzesssive nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

  5. Verlängerung der Überprüfungsintertvalle für alle Öl und Gasheizungen auf  zwei bzw. drei Jahre. Absenkung der Leistungsgrenze für Überwachungspflichtige Anlagen von 11 auf 4 kW.

                                                                                                       

Bürgerzugang des Bundesgesetzblattes 

 

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Bezirksschornsteinfeger Roland Geist, Vellahn Tel. 038848-20483 Mobil.0172- 844 42 72 email: rgeist1004@yahoo.de